GML

Nach Vereinbarung

Das Honorar des Rechtsanwalts ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Klienten getroffenen Vereinbarung.
Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand bzw. nach dem Wert des Streitgegenstandes.
Sie können mit mir ein Pauschalhonorar oder eine Abrechnung nach Stundensatz vereinbaren.

RATG und AHK
Ist keine gesonderte Vereinbarung über die Honorarabrechnung getroffen worden, gelangt das Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und die Autonomen Honorar-Kriterien (AHK 2005) zur Anwendung. Dies gilt insbesondere bei Verfahren vor Behörden und Gerichten.
Erfolgsprinzip
Die österreichische Rechtsordnung kennt das Erfolgsprinzip im Kostenrecht. Im Falle des Obsiegens haben Sie in der Regel einen Anspruch auf vollen Kostenersatz gegenüber dem Gegner. Bei teilweisem Obsiegen besteht grundsätzlich ein anteiliger Kostenersatzanspruch nach der Obsiegensquote.
Rechtschutzversicherung
Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung werde ich mich direkt mit Ihrer Rechtschutzversicherung in Verbindung setzen und nach Bestätigung der Kostendeckung direkt mit dieser verrechnen.
Umsatzsteuer
Zum Nettohonorar ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 20% hinzuzurechnen. Bei ausländischen Mandanten werden besondere gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt.
Barauslagen
Im Falle eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens sind meist gesetzliche Gerichts- und Verwaltungsgebühren an die jeweiligen Behörden zu entrichten. Diese Aufwendungen sind nicht Teil
des Honorars eines Anwalts, sondern werden gesondert als Barauslagen angeführt.
Sonstige Barauslagen wie etwa Porti, Kopien oder Fahrtspesen werden ebenfalls gesondert verrechnet.

Back to top